Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf
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§1 Geltungsbereich der AGB
(1) Diese AGB Einkauf gelten in allen Vertragsabschnitten für alle auf den Bezug von Waren oder Leistungen gerichteten derzeitigen und künftigen Verträge zwischen der Barthelme GmbH & Co. KG und ihren Vertragspartnern sowie Nachträge zu diesen Verträgen.
(2) Entgegenstehende Bedingungen der Vertragspartner erkennt die Barthelme GmbH & Co. KG nicht an. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner ausdrücklich auf seine Bedingungen verweist, die Barthelme GmbH & Co. KG Waren oder Leistungen vorbehaltlos annimmt oder sonst nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Soweit nicht ein anderes bestimmt ist, gelten vorrangig die individuell getroffenen Vereinbarungen sowie die Regelungen aus bestehenden Rahmenvereinbarungen, soweit der Anwendungsbereich einer Rahmenvereinbarung die Beauftragung umfasst.
§2 Angebot, Vertragsschluss und vereinbarter Vertragsumfang
(1) Die in Angeboten, Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder Verträgen ausgewiesenen Vertragsinhalte, Preise und Konditionen sind für den Vertragspartner bindend. Die Preise sind Festpreise für die gesamte Vertragslaufzeit. Die Preise verstehen sich inklusive Steuern (insbesondere der gesetzlichen Mehrwertsteuer), Verpackung, Fracht, Rollgeldern, Lohn- und Materialpreissteigerungen werden auch bei länger andauernden Abrufaufträgen durch die Barthelme GmbH & Co. KG nicht vergütet. Etwas anderes gilt nur, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(2) Soweit in Angeboten, Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder Verträgen Angaben zu Mengeneinheiten, Abmessungen, zur Güte oder Ausführungsform der Waren oder Leistungen oder sonstige Anforderungen an diese enthalten sind, hält der Vertragspartner diese Vorgaben exakt ein.
(3) Der Vertragspartner gewährleistet, dass seine Waren und Leistungen dem aktuellen Stand der Technik sowie den einschlägigen Bestimmungen und Empfehlungen der Behörden und/oder Fachverbänden entsprechen. Soweit der Verwendungszweck dem Vertragspartner bekannt ist oder sein muss, gewährleistet der Vertragspartner zudem die entsprechende Verwendbarkeit der Ware oder Leistung.
(4) Bei wiederkehrendem Bezug von Leistungen und Waren wird der Vertragspartner die Barthelme GmbH & Co. KG unverzüglich schriftlich benachrichtigen, sobald sich der Liefergegenstand etwa aufgrund veränderter Eigenschaft (Maße, Gewicht, etc.) Materialien, Fertigungs- oder Programmiertechniken ändert. In dem Schreiben sind Art und Umfang der Änderungen darzulegen.
(5) Eine Beauftragung Dritter mit der Erfüllung der dem Vertragspartner obliegenden vertraglichen Pflichten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Barthelme GmbH & Co. KG.
§3 Verzug und Termine für Lieferungen und Leistungen
(1) Vereinbarte Termine für die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen sind für den Vertragspartner bindend. Erkennt der Vertragspartner, dass er einen Termin nicht einhalten kann, so hat er dies der Barthelme GmbH & Co. KG unverzüglich, unter Angabe der Gründe und soweit dies möglich ist, der Dauer der voraussichtlichen Verzögerung, mitzuteilen. Diese Mitteilung schränkt die Pflicht des Vertragspartners zur termingerechten Leistung nicht ein. Diese Mitteilung schränkt die Pflicht des Vertragspartners zur termingerechten Leistung nicht ein.
§4 Erfüllungsort, Lieferavis, Lieferung und Verpackung
(1) Erfüllungsort ist die im Vertrag angegebene Lieferadresse oder, falls eine solche nicht angegeben ist, die Geschäftsstelle der Barthelme GmbH & Co. KG, für die die zu liefernde Ware oder zu erbringende Leistung bestimmt ist. Mit Übergabe der Ware am Erfüllungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf die Barthelme GmbH & Co. KG über.
(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Barthelme GmbH & Co. KG den Zeitpunkt der Warenlieferung rechtzeitig vorab mitzuteilen. Die Barthelme GmbH & Co. KG ist berechtigt, die Warenlieferung zurückzuweisen, sofern der Vertragspartner die Warenlieferung nicht bzw. nicht rechtzeitig angekündigt hat. Sämtliche Kosten, die auf dieser Zurückweisung beruhen, hat der Vertragspartner zu tragen.
(3) Soweit in der Bestellung keine anderen Zeiten genannt sind, können Lieferungen ausschließlich werktags (nur montags bis freitags; nicht jedoch an gesetzlichen Feiertagen) in der Zeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Wareneingangsbereich der Barthelme GmbH & Co. KG am Erfüllungsort erfolgen.
§5 Annahme von Warenlieferungen
(1) Die Entgegennahme einer Ware durch die von der Barthelme GmbH & Co. KG mit der Entgegennahme beauftragten Person stellt keine vorbehaltlose Annahme dar. Insbesondere die spätere Geltendmachung von Qualitäts- und Quantitätsmängeln bleibt vorbehalten. Die Entgegennahme einer Ware kann zudem abgelehnt werden, wenn keine ordnungsgemäßen Begleitpapiere vorliegen.
(2) Gelieferte Waren werden von der Barthelme GmbH & Co. KG auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen hin untersucht, sobald und soweit dies im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nach Art und Verwendungszweck üblich ist.
(3) Qualitäts- und Quantitätsrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn sie bei offenen Mängeln innerhalb von 5 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang, bei versteckten Mängeln innerhalb von 5 Werktagen ab Entdeckung mündlich oder schriftlich gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Bei der Fristberechnung wird der Tag der Lieferung der Ware bzw. der Tag der Entdeckung des Mangels nicht mitgerechnet. Liegen keine ordnungsgemäßen Begleitpapiere vor und ist deshalb eine Untersuchung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht möglich oder unangemessen erschwert, beginnt die Frist bei offenen Mängeln nicht mit der Lieferung der Ware, sondern mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Begleitpapiere.
§6 Rechnungen, Liefer-/ Leistungsscheine und Zahlungen
(1) Jeder Lieferung/Leistung ist ein Lieferschein/Leistungsnachweis durch den Vertragspartner beizufügen. Rechnungen sind zwingend mit der Bestellnummer der Barthelme GmbH & Co. KG zu versehen und an den Einkauf der Barthelme GmbH & Co. KG zu senden. Rechnungen ohne Angabe der Bestellnummer werden nicht bearbeitet und zurückgeschickt. Darüber hinaus ist die Bestellnummer auf sämtlichen Lieferscheinen/Leistungsnachweisen aufzuführen. Fehlt die Bestellnummer, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von der Barthelme GmbH & Co. KG zu vertreten.
(2) Zahlungen für Waren und Leistungen sind gemäß der individuellen Vereinbarung fällig. Als Zahlungstag gilt der Buchungstag des Zahlungsabgangs bei der Barthelme GmbH & Co. KG bzw. von dem Konto der Barthelme GmbH & Co. KG. Die Abrechnung von Lieferungen und Leistungen für mehrere mit unterschiedlichen Bestellnummern versehenen Bestellanforderungen der Barthelme GmbH & Co. KG in einer Rechnung ist nur nach vorheriger Zustimmung der Barthelme GmbH & Co. KG gestattet.
§7 Mängelansprüche
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, Waren und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern bzw. zu erbringen.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen der Barthelme GmbH & Co. KG ungekürzt zu; in jedem Fall ist die Barthelme GmbH&Co.KG berechtigt, vom Vertragspartner nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(3) Weiterhin hat der Vertragspartner zum Zwecke der Nacherfüllung die erforderlichen Aufwendungen, insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit diese bei der Barthelme GmbH & Co. KG anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Wiedereinbaukosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, jedoch nicht, wenn hierdurch unverhältnismäßige Kosten entstehen. Die von der Barthelme GmbH & Co. KG gewählte Art der Nacherfüllung darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sei, sofern die Kosten der gewählten Nacherfüllung den ursprünglichen Kaufpreis der mangelhaften Ware nicht um mehr als das Dreifache übersteigt.
(4) Die Barthelme GmbH & Co. KG ist berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
§8 Schutzrechte
(1) Der Vertragspartner garantiert, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und durch ihre vertraglich vorgesehene Nutzung Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte, urheberrechtliche Nutzungsrechte, Geschmacksmuster und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Barthelme GmbH & Co. KG von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freizustellen. Diese Freistellungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Barthelme GmbH & Co. KG aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
§9 Gemietete Gegenstände
Vermietet der Vertragspartner Gegenstände an die Barthelme GmbH&Co.KG, so ist er verpflichtet, diese Gegenstände gegen typische Risiken und Schäden (verursacht etwa durch Blitz, Hagel, Sturm, Feuer, Wasser und Einbruch) auf eigene Kosten angemessen zu versichern. Die Barthelme GmbH & Co. KG trifft keine Pflicht zum Abschluss solcher Versicherungen.
§10 Gefahr-, Umwelt- und Brandschutzanforderungen
(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle sicherheits- und umweltrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen aus den Richtlinien ROHS 2011/65/EU und WEEE 2012/19/EU und die daraus resultierenden nationalen Ausführungsgesetze sowie die Gefahrstoffverordnung und die dort in Bezug genommenen Rechtsvorschriften, in der zum Zeitpunkt der Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Leistungen aktuellen Fassung zu beachten. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der Barthelme GmbH & Co. KG grundsätzlich nur Waren oder Leistungen zu liefern, die frei von verbotenen Halogenen bzw. Halogenverbindungen sind. Ist der Vertragspartner hierzu nicht in der Lage, hat er die Barthelme GmbH & Co. KG unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Sind gemäß der vertraglichen Vereinbarung Chemikalien oder Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung zu liefern, ist der Vertragspartner verpflichtet, unaufgefordert vor der Lieferung das EG-Sicherheitsdatenblatt (§14 GefStoffV) zur Verfügung zu stellen.
(2) Maschinen und technische Arbeitsmittel sind entsprechend der Maschinenverordnung mit einer Betriebsanleitung und einer EG Konformitätserklärung zu liefern, sowie mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen, soweit erforderlich. Sie müssen außerdem den in den Verzeichnissen A und B der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über technische Arbeitsmittel“ aufgeführten Normen, sowie sonstigen Regeln mit sicherheitstechnischem Inhalt entsprechen.
§11 Datenschutz, Geheimhaltung, Datensicherheit
(1) Der Vertragspartner ist zur Vertraulichkeit über Betriebsgeheimnisse, Know-how und sonstiger vertraulicher Informationen verpflichtet, es sei denn, die vertraulichen Informationen sind allgemein bekannt oder werden ohne Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch den Vertragspartner allgemein bekannt. Der Vertragspartner hat seine Mitarbeiter und von ihm beauftragte Subunternehmer entsprechend zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertrages, soweit dies im Lichte der Berufsfreiheit der Mitarbeiter zumutbar ist.
(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die jeweils aktuellen Bestimmungen über die Datensicherheit sowie die innerbetrieblichen Anordnungen der Barthelme GmbH & Co. KG zu beachten. Er wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern und etwa von ihm beauftragten Subunternehmern auferlegen. Der Vertragspartner darf nur vertrauenswürdige, namentlich ihm bekannte Mitarbeiter einsetzen.
(3) Im Falle der Auftragsdatenverarbeitung sind gesonderte Vereinbarungen zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen i. S. d. Anhangs zu § 9 BDSG bzw. den Anforderungen nach § 11 BDSG zu treffen.
§12. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsfrist beträgt, soweit nichts anderes vereinbart ist,14 Tage nach Erhalt der Rechnung mit 3 % Skonto oder 30Tage netto. Die Zahlung gilt mit der Bankaufgabe, bei Hingabe von Scheck mit dem Absendetag des Papieres als erfolgt. Trifft die Ware nach der Rechnung ein, so läuft die Frist ab diesem späteren Datum. Die Rechnungen sind gesondert (= nichtgemeinsam mit der Ware) auf dem Postweg zu übermitteln. Die Rechnungslegung hat einfach zu erfolgen. Beanstandungen an der Ware berechtigen Josef Barthelme, das Zahlungsziel hinauszuschieben.
§13. Beistellung
An den von uns beigestellten Stoffen, Teilen und Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Von uns beigestelltes Material hat der Lieferant unverzüglich nach Empfang auf seine Mangelfreiheit zu untersuchen. Etwaige Mängel bzw. das Fehlen von Unterlagen sind uns binnen 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei versteckten ab ihrer Entdeckung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Werden Mängel festgestellt, darf das mangelhafte Material vom Lieferanten nicht verwendet werden. Unterlässt der Lieferant die fristgerechte Anzeige und verwendet das Material, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Wir werden Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses, dass insoweit vom Auftragnehmer unentgeltlich für uns verwahrt wird. Werden die von uns beigestellten Stoffe oder Teile mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neu hergestellten (vermischten) Sache im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zu dem Gesamtwert der vermischten Gegenstände im Zeitpunkt der Vermischung. Der Auftragnehmer verwahrt auch hier das Miteigentum unentgeltlich für uns. Soweit der Auftragnehmer Werkzeuge oder Produktionseinrichtungen auf unsere Kosten fertigt, erfolgt die Herstellung für uns mit der Folge, dass wir das Eigentum an dem jeweiligen Gegenstand erwerben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von uns bestellten oder für uns gefertigten Waren ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Lieferungen und Leistungen einzusetzen. Er ist des Weiteren verpflichtet, die uns gehörenden Waren zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schäden z.B. durch Mitarbeiter zu versichern. Etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten lässt der Auftragnehmer auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Etwaige Störfälle hat er uns unverzüglich anzuzeigen. Von uns überlassene Waren sind uns vom Auftragnehmer auf erstes Anfordern, spätestens mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung zurückzugeben.
§14. Unvorhersehbare Ereignisse, Insolvenz
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe (Streiks und Aussperrungen), Unruhen, behördliche Maßnahmen (Betriebsstilllegungen, Betriebsbeschränkungen, Entzug oder Beschränkung von Betriebsgenehmigungen usw.), Naturkatastrophen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien uns für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von der Abnahmeverpflichtung. Ansprüche der Parteien auf Vergütung oder Schadenersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt verzögerter Fertigstellung sind für die Dauer der Störung ausgeschlossen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen, soweit möglich, den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Tritt nach Auftragserteilung in den Vermögensverhältnissen des Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung ein, wird insbesondere ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten gestellt oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ändert sich die Rechtsform des Unternehmens des Lieferanten, sind wir berechtigt, binnen einer Frist von einem Monat vom Vertrag zurückzutreten. Die Frist beginnt, sobald wir von einem der vorgenannten Umstände Kenntnis erlangen. Einkaufsbedingungen als ganz oder teilweise ungültig erweisen, so wird davon die Gültigkeit der anderen Punkte nicht berührt, einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen - ist das sachlich zuständige Gericht in Nürnberg. Josef Barthelme GmbH & Co. KG kann jedoch auch ein anderes, für den Lieferanten zuständiges Gericht bestimmen.
§15 Wareneingangsprüfung
Die Wareneingangsprüfung erfolgt nach AQL DIN/ ISO 2859 (Single Sampling Plan). Bei Überschreiten der Fehlmenge gemäß der AQL DIN/ ISO 2859 wird die Ware entsprechend abgewiesen und an den Lieferanten zurückgesendet. Die Kosten sind ausschließlich vom Lieferanten zu tragen.
§16 Schlussbestimmungen
(1) Sämtliche Willenserklärungen bedürfen der Schriftform. Willenserklärungen, die telekommunikativ per E-Mail übermittelt werden, erfüllen die Schriftform.
(2) Die Barthelme GmbH & Co. KG kann Rechte und Pflichten aus unter Einbezug dieser AGB Einkauf geschlossenen Verträgen mit dem Vertragspartner auf Dritte übertragen. Einer Übertragung von Pflichten kann der Vertragspartner nach Anzeige aus wichtigem Grund widersprechen. Der Widerspruch ist unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen zu erklären. Vertragliche Verbote der Abtretung von Forderungen der Barthelme GmbH&Co.KG gegenüber dem Vertragspartner werden von der Barthelme GmbH&Co.KG nicht akzeptiert; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Abtretung von Forderungen gegen die Barthelme GmbH &Co. KG bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Barthelme GmbH & Co. KG.
(4) Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Entsprechendes gilt für Leistungs- und Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners. Zurückbehaltungsrechte des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit sie auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen.
(5) Der Vertrag und alle sich aus diesem ergebenden Ansprüche unterliegen unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) dem deutschen Recht.
(6) Gerichtsstand ist Nürnberg. Ist für den Erfüllungsort ein anderes Gericht örtlich zuständig, ist die Barthelme GmbH & Co. KG berechtigt, ihre Ansprüche auch bei diesem Gericht geltend zu machen. Ferner ist die Barthelme GmbH & Co. KG berechtigt, bei dem für den Geschäftssitz des Vertragspartners zuständigen Gericht Klage zu erheben.
Stand 2020
© Josef Barthelme GmbH & Co. KG